23.01.2009 | OWi-Recht
Aktuelle Gesetzgebung: Änderung der
Bußgeldkatalog-Verordnung und des StVG
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Wichtiges Anliegen der Verkehrspolitik ist es, die Anzahl der Verkehrsunfälle zu reduzieren. Als ein erfolgversprechendes Mittel hat es die Politik angesehen, die Geldbußen für die Verkehrsverstöße, die zu den Hauptunfallursachen zählen, anzuheben. Die entsprechenden Änderungen sind nun in der Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 5.1.09 (BGBl I, S. 9) und im Vierten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 22.12.08 (BGBl I, S. 2965) enthalten. Die Änderungen sind am 30.12.08 in Kraft getreten bzw. werden am 29.4.09 (vgl. Art. 2 des Änderungsgesetzes) bzw. am 1.2.09 in Kraft treten (vgl. Art. 2 der Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung). Wir stellen Ihnen die wesentlichen Änderungen vor.
I. Änderungen im StVG |
Bislang galt § 17 OWiG auch im Verkehrsrecht. Daher konnte für einen fahrlässigen Verkehrsverstoß nur eine Geldbuße von höchstens 500 EUR festgesetzt werden. Hier hat die die Änderung des § 24 Abs. 2 St
VG Auswirkungen. Erlaubt wird nun im Verkehrsrecht die Festsetzung einer Geldbuße von bis zu 2.000 EUR. In § 24a Abs. 4 StVG ist diese Grenze für Verstöße gegen § 24a StVG noch weiter angehoben worden. Für solche Verstöße können Geldbußen von bis zu 3.000 EUR verhängt werden. Diese Erhöhung der Bußgeldrahmen gilt aber nur für straßenverkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten (BT-Drucks. 16/10175, S. 8). Im Übrigen ist § 17 OWiG unverändert geblieben. Das hat zur Folge, dass für einen fahrlässigen Verkehrsverstoß in Zukunft eine Geldbuße von bis zu 1.000 EUR verhängt werden darf und für einen vorsätzlichen Verstoß eine Geldbuße von bis zu 2.000 EUR.
Praxishinweis: Damit hat nun die Argumentation derjenigen, die für ein Absehen vom Fahrverbot bei massiver Erhöhung der Geldbuße plädieren, erst Recht Bedeutung (vgl. dazu Deutscher in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl. 2009, Rn. 859 ff. m.w.N.; in der Rspr. vor allem OLG Hamm, vgl. zuletzt VA 08, 193, Abruf-Nr. 083088). Der Verteidiger muss eine erhöhte Geldbuße nun noch mehr/eher anbieten als früher. Das gilt vor allem, weil der Verordnungsgeber die Fahrverbotsregelungen unverändert gelassen hat. Darauf kann man m.E. das Argument stützen, dass dann beim Ersttäter zunächst die Verhängung einer massiv erhöhten Geldbuße ausreichend sein muss, um ihn zu verkehrsgerechtem Verhalten anzuhalten. |
II. Änderungen im BKat bzw. in der BKatV |
Für den Bußgeldkatalog ist auf folgende Änderungen hinzuweisen:
Im BKat sind die Bußgeldsätze bei den Verkehrsverstößen, die zu den Hauptunfallursachen gehören, massiv erhöht worden (vgl. BR-Drucks. 645/08, S. 18). Das sind vor allem die Geschwindigkeitsüberschreitungen, die Rotlichtverstöße, die Abstandsverstöße und das Fahren unter Drogen- oder Alkoholeinfluss.
Praxishinweis: Der Verordnungsgeber hat davon abgesehen, allgemeine Höchstgrenzen festzulegen. Die (neuen) Bußgeldobergrenzen des StVG dürfen aber nicht überschritten werden. Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass die Bußgelder im Bereich der Hauptunfallursachen durchweg um das Doppelte angehoben worden sind.
Bisher ließ § 1 Abs. 2 BKatV nur die Aufnahme fahrlässiger Verstöße zu. Insoweit ist der BKatV dahin erweitert worden, dass er nun ggf. auch von vorsätzlicher Begehung ausgeht. Eingeführt worden ist im BKat ein (neuer) Abschnitt I, in den die bislang schon im BKat enthaltenen fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeiten aufgenommen worden sind. An diesen Abschnitt schließt sich ein neuer Abschnitt II an, der jetzt „Vorsätzliche begangene Ordnungswidrigkeiten“ enthält. Aufgenommen worden sind hier:
§ 3 Abs. 4a BKatV sieht jetzt einen generellen Erhöhungssatz für den Fall vor, dass ein unter der Voraussetzung fahrlässiger Begehungsweise in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs aufgenommener Tatbestand vorsätzlich verwirklicht wird. Dann erhöht sich der Regelsatz um das Doppelte.
Praxishinweis: Die Vorschrift aber gilt nicht für Verkehrsverstöße, die nur mit einem Verwarnungsgeld belegt sind. Deren Einbeziehung hätte zu einer nicht gewollten Erweiterung der Eintragungen im Verkehrszentralregister geführt. Wie bisher können aber auch die Verwarnungsgeldregelsätze nach Abschnitt I des BKat bei vorsätzlicher Tatbegehung angemessen erhöht werden. Das folgt aus § 1 Abs. 2 BKatV, wonach alle Regelsätze einschließlich der Verwarnungsgeldregelsätze fahrlässige Begehungsweise unterstellen. |
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