01.01.2006 | Parkverstoß
Fehlendes Kleingeld
Bei einer funktionsbereiten Parkuhr bzw. funktionsbereitem Parkautomaten kann es den Betroffenen nicht entlasten, wenn er aus Gründen, die in seinem Risikobereich liegen, den Lauf der Uhr oder die Erteilung des Parkscheins nicht bewirken kann (OLG Hamm 29.8.05, 3 Ss OWi 576/05; Abruf-Nr. 053408). |
Praxishinweis
Den Betroffenen entlastet es nicht, wenn er nicht über die entsprechende Menge oder Sorte Kleingeldes verfügt oder das vorhandene Münzgeld infolge Abnutzung (AG Lahr NJW 85, 3090), Beschädigung oder Fehlprägung die Münzvorrichtung im Parkautomaten/in der Parkuhr irritiert und nicht auslöst. Dem Betroffenen obliegt es vielmehr, die entsprechende Funktion des Geräts durch richtigen Münzeinwurf auszulösen, da anderenfalls das eingeschränkte Halteverbot nicht aufgehoben wird. Anders zu beurteilen ist indes der Fall eines Defektes der Parkuhr oder des Parkscheinautomaten. Hier liegt die mangelnde Funktion nicht im Risikobereich des Betroffenen (OLG Zweibrücken NZV 91, 362, OLG Koblenz MDR 73, 521).
Quelle: Ausgabe 01 / 2006 | Seite 17 | ID 90681