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  • 23.10.2008 | Personenschaden

    Erfolgreicher Nachweis von
    Unfallverletzungen und deren Folgen

    von RiOLG Hans-Günter Ernst, Düsseldorf

    Die jüngsten BGH-Urteile (VA 08, 147 = Abruf-Nr. 082430; VA 08, 148 = Abruf-Nr. 082301) haben es besonders deutlich gemacht. Der Beweis, dass der Verkehrsunfall zu Verletzungen und weitergehenden Beschwerden geführt hat, ist auch erfolgreich zu führen, wenn es an objektiven, insbesondere bildgebenden Befunden fehlt und der Unfall vergleichsweise harmlos war.  

     

    Wenn der BGH hervorhebt, dass bei der Prüfung, ob ein Unfall eine (HWS-) Verletzung verursacht habe, stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien, ist das eine Aufforderung an den Rechtsanwalt des Geschädigten, entsprechend vorzutragen. Dabei müssen im Ansatz folgende Unterscheidungen getroffen werden:  

     

    • Primär- oder Folgeverletzung?
    Für den Nachweis der Primärverletzung wird gem. § 286 ZPO zwar keine unumstößliche Gewissheit verlangt. Erforderlich ist aber ein für das praktische Leben brauchbarer Grad, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NZV 03, 167). Für den Nachweis, dass sich aus der Primärverletzung weitere Beeinträchtigungen entwickelt haben, reicht gem. § 287 ZPO schon eine erhebliche (höhere oder deutlich höhere) Wahrscheinlichkeit aus (BGH NZV 03, 167).

     

    • Körperliche oder psychische Beeinträchtigung?
    Es ist zwar längst anerkannt, dass die psychische Fehlverarbeitung des Unfallereignisses und seiner Folgen Schadenersatzansprüche auslösen kann (BGH NZV 98,110; NJW 00, 863; 04, 1945). Jedoch werden hierzu weitergehende Anforderungen als bei organischen Verletzungen und deren Folgen gestellt.