· Fachbeitrag · Verletzungsnachweis/Feststellungsklage
Schwieriger Nachweis der Unfallverletzungsfolgen hindert nicht das Feststellungsinteresse
| Das Feststellungsinteresse kann nicht schon verneint werden, nur weil es möglicherweise nicht nachgewiesen werden kann. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Im Verfahren vor dem LG Cottbus (22.6.22, 2 O 47/18) sah der Sachverständige einen Teilabriss der Sehne in der linken Schulter des Klägers als durch den Verkehrsunfall verursacht an. Die behauptete Dauereinschränkung führte er jedoch allein auf eine erhebliche Vorschädigung der linken Schulter zurück. Das LG wies daraufhin den Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresse ab. Es vermisste zudem einen Vortrag des Klägers zu konkreten Anhaltspunkten, welche etwaigen Schäden er noch für möglich erachte.
Das wurde vom OLG Brandenburg (18.1.24, 12 U 144/22, Abruf-Nr. 242929) kassiert. Das OLG stellte klar, dass angesichts der Notwendigkeit einer operativen Versorgung der Sehnenverletzung die Besorgnis des Klägers genüge, dass die Verletzung nicht folgenlos ausgeheilt sei. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich beim Kläger weitergehende Einschränkungen entwickeln, für die das Sturzgeschehen zumindest mitursächlich ist, ist das Feststellungsinteresse gegeben und der Feststellungsantrag begründet. Dass der Nachweis der Mitursächlichkeit des Sturzgeschehens im Hinblick auf die bestehende Vorerkrankung des Klägers im Schulterbereich schwierig werden wird, ist diesbezüglich unerheblich.
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