24.09.2009 | Pflichtverteidiger
Notwendige Bestellung eines Pflichtverteidigers im OWi-Verfahren
Ist in der Hauptverhandlung eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, ob das Ergebnis eines Blutalkoholgutachtens wegen Verletzung des Richtervorbehalts einem Verwertungsverbot unterliegt, ist wegen der Schwierigkeit der Rechtslage von einem Fall notwendiger Verteidigung auszugehen. Davon ist auch im OWi-Verfahren auszugehen (OLG Bremen 14.7.09, SsBs 15/09, Abruf-Nr. 092965). |
Praxishinweis:
Ebenso haben das OLG Brandenburg (VA 09, 83) und das LG Schweinfurt (VA 08, 155) entschieden. Die Entscheidungen sind allerdings im Strafverfahren ergangen, während die des OLG Bremen sich auf das OWi-Verfahren bezieht. Die Entscheidung des OLG ist jedoch zutreffend. Denn die Frage des Vorliegens eines Beweisverwertungsverbots wegen eines Verstoßes gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO ist unabhängig davon, ob es sich um den Vorwurf einer Verkehrsstraftat nach §§ 316, 315c StGB handelt oder lediglich um einen Verstoß gegen § 24a Abs. 2 StVG.
Will der Verteidiger die unterlassene Bestellung eines Pflichtverteidigers mit der Rechtsbeschwerde rügen, muss er sicherstellen, dass auch die Voraussetzungen des § 338 Nr. 5 StPO vorgelegen haben. Die Hauptverhandlung muss also in (zumindest teilweiser) Abwesenheit einer Person, deren Anwesenheit in der Hauptverhandlung erforderlich ist, stattgefunden haben. D.h: Der Verteidiger darf entweder von vornherein nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen oder - wenn er teilnimmt - muss er diese zumindest für einen kurzen Zeitraum verlassen haben. Wenn der Tatrichter in dieser Zeit der Abwesenheit dann einen „wesentlichen Teil“ der Hauptverhandlung (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., 2009, § 338 Nr. 37 m.w.N.) durchführt, liegt der absolute Revisions-/Rechtsbeschwerdegrund vor.
Auf einen weiteren Gesichtspunkt weist eine Entscheidung des KG (10.7.09, 2 Ss 138/09 - 3 Ws (B) 283/09, Abruf-Nr. 092583) hin. Der Betroffene hatte dort mit seiner Rechtsbeschwerde geltend gemacht, dass ihm vom AG kein Pflichtverteidiger beigeordnet worden war. Dazu hat das KG entschieden, dass die insoweit vom Betroffenen erhobene Verfahrensrüge nicht ausreichend i.S. von § 344 Abs. 2 S. 2 StPO, § 79 Abs. 3 OWiG begründet worden sei. Der Betroffene hatte insoweit nur vorgetragen, die notwendige Verteidigung habe sich aus der Verhängung des Fahrverbots ergeben, da dieses dem Betroffenen und seiner Familie die Existenzgrundlage entzogen habe. Zwar hatte der Betroffene darüber hinaus auch eine existenzbedrohende Situation behauptet. Dazu war dann aber nicht vorgetragen worden, dass und weshalb diese Tatsachen dem Gericht zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bekannt waren. Da sich die entsprechenden Tatsachen auch nicht aus dem Urteil selbst ergaben, war daher die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht ausreichend.
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