· Fachbeitrag · Update
Pflichtverteidigung in straßenverkehrsrechtlichen Mandaten ‒ Teil 1: Bestellungsgründe
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg
| Nachdem durch das „Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung“ schon Ende 2019 das Recht der Pflichtverteidigung in den § 140 ff. StPO geändert worden ist, ist es Zeit, in einem Update über die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu berichten. Diese kommt ja auch in Verkehrsstrafsachen und ggf. in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren in Betracht. |
1. Anzuwendendes Recht
Auch in Verkehrsstrafsachen richtet sich die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 StPO. I. d. R. wird es sich um eine Bestellung nach § 140 Abs. 2 1 StPO handeln (allgemein zur Bestellung eines Pflichtverteidigers und zu den mit der Pflichtverteidigung zusammenhängenden Fragen Hillenbrand in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 9. Aufl., 2022, Rn. 3304 ff.). Aufgrund der Verweisung des § 46 Abs. 1 OWiG gelten die Vorschriften über die notwendige Verteidigung nach §§ 140 ff. StPO auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (wegen der Einzelheiten. s. unten V).
2. Bestellungsgründe nach § 140 Abs. 1 StPO
In der Praxis des verkehrsstrafrechtlichen Verfahrens werden die Fälle des § 140 Abs. 2 StPO von großer Bedeutung sein. Dennoch sollte der Verteidiger immer auch die Regelung in § 140 Abs. 1 StPO im Auge behalten und schauen, ob sich ggf. daraus die Notwendigkeit der Verteidigung ergibt.
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