24.03.2010 | Pflichtverteidiger
Zeitpunkt der Beiordnung des Pflichtverteidigers
Vor Einstellung des Verfahrens nach § 154 StPO ist über einen Pflichtverteidigerbeiordnungsantrag zu entscheiden (LG Halle 28.12.09, 6 Qs 69/09, Abruf-Nr. 100604). |
Praxishinweis
Der Verteidiger muss darauf achten, dass über einen Beiordnungsantrag nach Möglichkeit vor Rechtskraft bzw. Beendigung des Verfahrens durch Einstellung entschieden ist, da nach h.M. in der Rechtsprechung der Obergerichte eine nachträgliche Beiordnung nicht in Betracht kommt (vgl. dazu die Nachw. bei Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl., 2010, Rn. 1328, aber auch BGH VA 09, 211).
Quelle: Ausgabe 04 / 2010 | Seite 66 | ID 134438