01.12.2001 · Fachbeitrag · Pflichtverteidigung
Pflichtverteidiger in Verkehrsstrafsachen
| Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO wegen „Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage“ ist geboten, wenn Folgendes zu prüfen ist: War ein Unfall für einen alkoholbedingt fahruntüchtigen Kraftfahrer wegen seiner herabgesetzten Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit bei Eintritt der kritischen Verkehrslage vermeidbar? Mit dieser Begründung hat das LG Rostock einem wegen Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Trunkenheit angeklagten Kraftfahrer für seine Hauptverhandlung beim AG einen Pflichtverteidiger beigeordnet (6.4.00, II Qs 94/00, rkr., zfs 01, 230 = VRS 100, 309). Diese Entscheidung ist Anlass, näher auf die mit der Pflichtverteidigung in Verkehrsstrafsachen zusammenhängenden Fragen einzugehen: |
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