01.10.2006 | Polizeiliche Auslagen
Auslagen für Sachverständigengutachten
Wenn Polizeibeamte unschwer erkennen können, dass der Geräuschpegel eines Pkws doppelt so laut wie bei einem serienmäßig ausgelieferten Fahrzeug ist, können die durch eine dennoch angeordnete Fahrgeräuschmessung entstandenen Sachverständigenkosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht vom Fahrzeughalter gefordert werden. Die Sachverständigenkosten, die durch Feststellung vom Fahrzeughalter vorgenommener technischer Veränderungen entstanden sind, kann die Polizei jedoch verlangen, da im Verfahren das bloße Zeugnis der Polizeibeamten wegen fehlendem technischen Sachverstand ggf. in Frage gestellt worden wäre (AG Viechtach 20.6.06, 7 II OWi 01503/05, Abruf-Nr. 062636). |
Praxishinweis
Die Nichterhebung von Auslagen wegen unrichtiger Sachbehandlung muss der Verteidiger mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 108 Abs. 1 Nr. 3 OWiG geltend machen. Der Antrag ist unbefristet (vgl. Burhoff/Krumm, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rn. 223 ff.). Bei unrichtiger Sachbehandlung durch die Verwaltungsbehörde werden die dadurch entstandenen Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Unrichtige Sachbehandlung wird z.B. bei einer offensichtlich überflüssigen Beweisaufnahme angenommen.
Quelle: Ausgabe 10 / 2006 | Seite 177 | ID 91071