01.10.2005 | Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
Räuberischer Angriff auf Taxifahrer
Zur Bedeutung des Tatbestandsmerkmals „unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs“ – im Anschluss an BGHSt 49, 8 (BGH 28.6.05, 4 StR 299/04, Abruf-Nr. 052099). |
Sachverhalt
Es gelang dem Angeklagten in fünf Fällen, auf folgende Weise Taxifahrer zur Herausgabe von Bargeld zu bewegen: Wenn der Taxifahrer an der vom Angeklagten genannten Stelle das Taxi stoppte und bei laufendem Motor den Fahrpreis verlangte, zog der Angeklagte ein Messer und hielt es mit den Worten „Geld her!“ vor seinem Körper in Richtung des Fahrers. Wenn dieser dem Verlangen nicht sofort nachkam, führte der Angeklagte das Messer bis auf einen Abstand von 20 cm an den Körper des Taxifahrers heran. Das LG hat den Angeklagten in allen Fällen auch wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer (§ 316a Abs. 1 StGB) verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der BGH hat sich auf seine neue Rechtsprechung zu § 316a StGB bezogen (BGHSt 49, 8 = VA 04, 48, Abruf-Nr. 040051) und bejaht, dass die Taxifahrer noch Führer eines Kfz waren, als der Angeklagte den Überfall auf sie verübte. Denn die Geschädigten hatten in allen Fällen den Motor ihres Taxis weiter laufen gelassen.
Aufgehoben hat er das landgerichtliche Urteil, weil sich den vom LG getroffenen Feststellungen nicht hinreichend entnehmen ließ, ob die Angriffe gegen die Kfz-Führer unter Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs begangen worden waren:
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