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  • 01.07.2002 · Fachbeitrag · Rauschfahrt

    Strafklageverbrauch bei BtM-Besitz und Rauschfahrt

    | Die Einstellung des Verfahrens wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln anlässlich einer Fahrt mit einem Pkw gemäss § 153a StPO steht der Verhängung einer Geldbuße wegen einer „Rauschfahrt“ i.S.d. § 24a Abs. 2 StVG entgegen, da zwischen beiden Vorwürfen Tateinheit besteht (OLG Oldenburg 14.8.01, Ss 196/01-2 II 114; rkr., StV 02, 240). (Abruf-Nr. 020600) |