27.04.2011 | Rechtlicher Hinweis
Keine Hinweisverpflichtung bei Bußgelderhöhung
Auch eine gegenüber dem Bußgeldbescheid erhebliche Erhöhung der Geldbuße (Verdoppelung des Regelsatzes) bedarf ohne das Hinzutreten besonderer - im Einzelfall einen Vertrauenstatbestand begründender - Umstände grundsätzlich keines vorherigen gerichtlichen Hinweises entsprechend § 265 Abs. 1, 2 i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG (OLG Bamberg 11.10.10, 3 Ss OWi 1380/10, Abruf-Nr. 111278). |
Praxishinweis
Das OLG bestätigt mit der Entscheidung die Rechtsprechung des BayObLG (vgl. DAR 02, 366). Die Frage ist derzeit durch einen Beschluss des OLG Hamm VA 10 = DAR 10, 99 m. abl. Anm. Sandherr) in der Diskussion. Dieses hatte - schon aus Gründen der Fairness - eine Hinweispflicht bejaht. Das OLG Bamberg verneint das mit dem Hinweis darauf, dass bei Einspruchseinlegung mit einer Erhöhung der Geldbuße gerechnet werden müsse (so auch OLG Stuttgart DAR 10, 590).
Will der Verteidiger die Frage zum Gegenstand einer Rechtsbeschwerde machen, muss er im zulassungsfreien Raum eine Verfahrensrüge erheben. Bei Bußgeldern unter 100 EUR ist die Verfahrensrüge nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG hingegen nicht zulässig. Da bleibt dann nur die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG. In beiden Fällen gelten die strengen Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO.
Geht es nicht um die (Erhöhung der) Geldbuße, sondern um ein Fahrverbot, gilt:
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