25.10.2010 | Rechtsbeschwerde
Auslegung einer „Aufklärungsrüge“ als Sachrüge
Die Bezeichnung als „Aufklärungsrüge“ steht einer Auslegung als Sachrüge nicht entgegen, wenn nach dem - auch anwaltlichen - Rügevortrag nicht zweifelhaft ist, dass das Urteil zumindest auch mit der sog. „Feststellungs- bzw. Darstellungsrüge“ angegriffen werden soll. Von einer Sachrüge und nicht von einer den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO (i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG) unterliegenden Verfahrensrüge ist deshalb auszugehen, wenn der Rechtsfolgenausspruch des angegriffenen Urteils mit der Begründung beanstandet wird, dass die Urteilsgründe keine tragfähige Tatsachengrundlage für die Rechtsfolgenbemessung abgeben, namentlich keine hinreichenden Feststellungen zu den bestimmenden Zumessungstatsachen i.S. von § 267 Abs. 3 S. 1 2. Hs. StPO (i.V.m. § 71 OWiG) enthalten (OLG Bamberg 30.6.10, 3 Ss OWi 854/10, Abruf-Nr. 102708). |
Praxishinweis
Mit der Auslegung der „Aufklärungsrüge“ als Sachrüge hat das OLG die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde „gerettet“. Denn die Aufklärungsrüge ist eine Verfahrensrüge, die somit den strengen Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechen muss, während die Sachrüge mit dem allgemeinen Satz: „Ich rüge die Verletzung materiellen Rechts“ begründet werden kann.
Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 196 | ID 139457