24.07.2008 | Rechtsbeschwerde
Ausreichende Begründung der Verfahrensrüge der unzulässigen Ablehnung eines Beweisantrages
Wird mit der Rechtsbeschwerde mit der ausschließlich geltend gemachten Verfahrensrüge die Ablehnung eines Beweisantrages nach § 77 Abs. 3 OWiG beanstandet, muss auch mitgeteilt werden, wie die Ablehnung im Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung begründet worden ist (OLG Hamm 28.2.08, 3 Ss OWi 61/08, Abruf-Nr. 081489). |
Praxishinweis
Der Amtsrichter kann die Ablehnung des Beweisantrags in der Hauptverhandlung i.d.R. darauf beschränken, dass die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich war (§ 77 Abs. 3 OWiG). Dann muss er die Ablehnung im Urteil so begründen, dass sie für das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist. Der Verteidiger, der nur die Verfahrensrüge erhebt und die unzulässige Ablehnung des Beweisantrags geltend macht, muss diese Begründung in seiner Rechtsbeschwerdebegründung mitteilen. Hat er nur die Verfahrensrüge erhoben, ist dem Rechtsbeschwerdegericht der Blick in die Urteilsgründe verwehrt. Erst eine Sachrüge würde diesen erlauben. Daher muss der Verteidiger neben der Verfahrensrüge immer auch die Sachrüge erheben und diese wenigstens mit dem Satz „Ich rüge die Verletzung materiellen Rechts“ begründen. Das ist für eine ordnungsgemäße Begründung ausreichend. Dann kann das Rechtsbeschwerdegericht die Urteilsgründe ggf. zur Ergänzung der Verfahrensrüge heranziehen.