23.08.2010 | Rechtsbeschwerde
Verfahrensrüge: Anforderungen an Begründung
Wird mit der Verfahrensrüge geltend gemacht, ein Beweisantrag hätte nicht wegen Verspätung abgelehnt werden dürfen (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG), muss sich aus dem Rechtsbeschwerdevorbringen ergeben, ob das AG zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der Beweisantrag zu einer Aussetzung der Hauptverhandlung geführt hätte (OLG Hamm, 4.5.10, III 2 RBs 35/10, Abruf-Nr. 102417). |
Praxishinweis
Neben den Anforderungen an die Begründung der Verfahrensrüge hat das OLG in der Entscheidung noch zwei weitere für die Praxis bedeutsame Fragen behandelt: Es hat zum einen darauf hingewiesen, dass der Ablehnungsgrund der verspäteten Antragstellung gem. § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG voraussetzt, dass die beantragte Beweiserhebung zu einer Aussetzung der Hauptverhandlung führen müsste. Die bloße Unterbrechung der Hauptverhandlung nach § 229 StPO reicht hingegen nicht (dazu schon VA 08, 49). Außerdem hat es eine weitere Hürde für den Amtsrichter aufgestellt. Er darf einen Beweisantrag nur wegen Verspätung nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG zurückweisen, wenn nicht die Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) die Erhebung des beantragten Beweises gebietet. Das bedeutet für den Verteidiger, dass er seinen Beweisantrag sehr sorgfältig formulieren muss und insbesondere so konkret fassen muss, dass das AG nicht umhin kann, ihm nachzugehen. Zudem führt die OLG-Entscheidung zu dem Hinweis, dass ein Beweisantrag - falls möglich - bereits vor der Hauptverhandlung gestellt werden sollte, um dem Amtsrichter damit das scharfe Schwert der Verspätung aus der Hand zu schlagen. Allerdings muss der Verteidiger darauf achten, dass er ihn dann auch in der Hauptverhandlung wiederholt.