01.02.2002 · Fachbeitrag · Rechtsbeschwerde
Verfahrensrüge bei Beeinträchtigung des Fragerechts
| Soll mit der Verfahrensrüge in der Rechtsbeschwerde bzw. der Revision eine Beeinträchtigung des Fragerechts (§ 240 StPO) dadurch geltend gemacht werden, dass die Frage eines anderen Betroffenen zu Unrecht nicht zugelassen worden ist, muss zur im Sinn des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ausreichenden Begründung der Verfahrensrüge vorgetragen werden, dass gleichlaufende Interessen bestehen und die Verteidigung des Betroffenen/Angeklagten durch die Nichtzulassung der Frage des anderen Betroffenen/Angeklagten berührt worden ist (BayObLG 11.10.01, 3 ObOWi 68/01, rkr.). (Abruf-Nr. 020040) |
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