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  • 25.06.2008 | Rechtsbeschwerde

    Verzögerung im Rechtsbeschwerdeverfahren

    Eine im Rechtsbeschwerdeverfahren durch die Generalstaatsanwaltschaft verursachte etwa einjährige Verfahrensverzögerung rechtfertigt die Herabsetzung der tatrichterlich verhängten Rechtsfolge durch das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nicht (OLG Düsseldorf 6.2.08, IV-5 Ss [OWi] 33/07 [OWi] 9/08 I, Abruf-Nr. 081001).

     

    Praxishinweis

    Der Betroffene hat auch im OWi-Verfahren das Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren. Das schließt das Recht auf Durchführung des Verfahrens in angemessener Zeit ein (BVerfG 2.7.03, 2 BvR 273/03, Abruf-Nr. 032550). Allerdings gehen die Obergerichte davon aus, dass zur Beurteilung von Verfahrensverzögerungen im OWi-Verfahren wegen der im Vergleich zur staatlichen Strafe geringeren Eingriffsintensität ein milderer Maßstab anzulegen ist als im Strafverfahren. Die OLG müssen jedoch prüfen, ob und inwieweit eine Verfahrensverzögerung zur Unverhältnismäßigkeit des amtsgerichtlichen Urteils führt. Der Betroffene sollte daher auch noch in der Rechtsbeschwerde auf jeden Fall zu den Belastungen durch das lang andauernde Verfahren vortragen.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2008 | Seite 116 | ID 119885