25.06.2009 | Rechtsbeschwerde
Wiedereinsetzung zum Nachholen der Verfahrensrüge
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge, die mit nicht ausreichender Akteneinsicht begründet wird, kommt, wenn überhaupt, nur in Betracht, wenn sich der Verteidiger ausreichend um Akteneinsicht bemüht hat (OLG Hamm 20.3.09, 2 Ss OWi 138/09, Abruf-Nr. 091976). |
Praxishinweis
Die obergerichtliche RSpr. gewährt die Wiedereinsetzung nur ausnahmsweise, wenn dem Verteidiger trotz angemessener Bemühungen vor Ablauf der Begründungsfrist keine Akteneinsicht gewährt wurde und Verfahrensrügen nachgeschoben werden sollen, die ohne Aktenkenntnis nicht begründet werden können (BGH NStZ 97, 45). Auch an die „angemessenen Bemühungen“ werden hohe Anforderungen gestellt. Ein einmaliges Erkundigen nach dem Verbleib der Akten bei Gericht reicht nicht aus. Der Verteidiger muss die Übersendung auch anmahnen (BGH NStZ-RR 06, 2), und zwar möglichst schriftlich und nachhaltig. Notfalls muss er sie auf der Geschäftsstelle einsehen. Zudem: Wird geltend gemacht, fehlende Akteneinsicht habe die formgerechte Formulierung der Verfahrensrüge verhindert, muss die Rüge im Wiedereinsetzungsgesuch so genau sein, wie es ohne Akteneinsicht möglich ist (so BGH 14.1.09, 4 StR 563/08, Abruf-Nr. 091977).