23.07.2009 | Rechtsbeschwerdekosten
Keine Kostenbelastung nach Urteilsaufhebung wegen Versagung rechtlichen Gehörs
Beruht die Aufhebung eines ersten amtsgerichtlichen Urteils auf einer Versagung rechtlichen Gehörs, wäre es unbillig, den Betroffenen mit den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich seiner ihm entstandenen notwendigen Auslagen zu belasten. Diese sind dann von der Staatskasse zu tragen (LG Frankfurt a.M. 19.5.09, 5/09 Qs OWi 46/09, Abruf-Nr. 092050). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Das AG hatte den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid verworfen. Auf Antrag des Betroffenen ließ das OLG die Rechtsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil zu, hob dieses wegen der Versagung rechtlichen Gehörs auf und verwies das Verfahren zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das AG zurück. In der neuen Hauptverhandlung wurde der Betroffene wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit verurteilt. Ihm wurden sämtliche Kosten und notwendige Auslagen einschließlich derjenigen aus dem Rechtsbeschwerdeverfahren auferlegt. Gegen die Kostentragungspflicht auch der im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten und Auslagen richtete sich die sofortige Beschwerde des Betroffenen. Diese hatte Erfolg.
Das LG hat die sog. isolierte Kostenbeschwerde als zulässig und auch begründet angesehen. Der Betroffene wurde zwar in der neuerlichen Verhandlung vor dem AG wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit verurteilt. Aber seine Rechtsbeschwerde gegen das erste Urteil hatte Erfolg, sodass im Ergebnis ein Teilerfolg im Sinne der § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 4 StPO vorliegt. Da die Aufhebung des ersten amtsgerichtlichen Urteils auf einer Versagung rechtlichen Gehörs beruht, wäre es unbillig, den Betroffenen mit den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich seiner ihm entstandenen notwendigen Auslagen zu belasten.
Praxishinweis
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Denn es ist, auch wenn der Betroffene letztlich verurteilt worden ist, nicht einzusehen, warum er auch mit den Kosten belastet werden soll, die er aufwenden musste, um die Gehörsverletzung zu beseitigen. Bemerkenswert ist, dass das LG mit keinem Wort auf die Zulässigkeit der Kostenbeschwerde eingegangen ist. Es hätte zumindest diskutiert werden müssen, dass ggf. ein Fall des § 464 Abs. 3 S. 1 HS 2 StPO vorliegt. Danach ist die Entscheidung wegen der Kosten nicht anfechtbar, wenn die Anfechtung der Hauptentscheidung nicht statthaft ist. Das wird aber auch angenommen, wenn die Hauptentscheidung nur beschränkt anfechtbar ist, wovon im Fall der Zulassung nach § 80 OWiG ausgegangen wird (Gieg in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl., § 464 Rn. 9). Damit muss sich der Verteidiger in „Zulassungsfällen“ auseinandersetzen. In allen anderen Fällen kann die Entscheidung ohne Weiteres weiterhelfen.
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