24.06.2010 | Rechtsmittelbegründung
Anforderungen an die Revisionsbegründung
Es genügt den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Revisionsvortrag (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) nicht, wenn Aktenbestandteile und Ausschnitte aus dem Hauptverhandlungsprotokoll nur in chronologischer Reihenfolge und nicht nach Rügen getrennt überreicht werden (BGH 14.4.10, 2 StR 42/10, Abruf-Nr. 101733). |
Praxishinweis
Manchmal versteht man nicht, wie sorglos doch von Verteidigern mit der Formenstrenge der Revision im Hinblick auf die Begründung einer Verfahrensrüge umgegangen wird. Anders kann man den Beschluss des BGH nicht kommentieren, in dem es wörtlich heißt: „Es genügt den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Revisionsvortrag (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) nicht, wenn Aktenbestandteile und Ausschnitte aus dem Hauptverhandlungsprotokoll - wie es in der Revisionsschrift heißt - der Einfachheit halber in chronologischer Reihenfolge und nicht nach Rügen - getrennt überreicht werden. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich aus einem Aktenkonvolut denkbare Verfahrensfehler selbst herauszusuchen und den dazu möglicherweise passenden Verfahrenstatsachen zuzuordnen.”
Dem ist nichts hinzuzufügen, außer: Der BGH macht deutlich, dass er nicht bereit ist, sich das aus einem umfangreichen Vortrag zusammenzuklauben, was er für die jeweilige Verfahrensrüge braucht. Das muss der Verteidiger schon bei der Begründung der jeweiligen Rüge konkret anführen. Am besten ist es, wenn dazu die entsprechenden Anträge und Beschlüsse wortgenau zitiert werden. Und das gilt auch für die mit der Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren erhobene Verfahrensrüge.
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