22.12.2010 | Revision
Verwerfungsurteil: Begründung der Revision
Gegen das die Berufung nach § 329 Abs. 2 StPO verwerfende Prozessurteil kann die Revision nur mit der Verletzung der §§ 329, 412 StPO geltend gemacht werden. Die Überprüfung durch das Revisionsgericht setzt hierbei i.d.R. die Erhebung einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge voraus (OLG Hamm 15.7.10, III-2 RVs 34/10, Abruf-Nr. 102713). |
Praxishinweis
Das gilt ebenso für die Rechtsbeschwerde gegen das Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG. An die Zulässigkeit der Rüge, das Berufungs- bzw. das Amtsgericht habe die Rechtsbegriffe des Ausbleibens oder der genügenden Entschuldigung verkannt, werden aber keine strengen Anforderungen gestellt (OLG Köln StV 89, 53). Der Rüge muss zu entnehmen sein, dass der Angeklagte die Verletzung des § 329 StPO bzw. des § 74 Abs. 2 OWiG rügen will, dass nämlich die Rechtsbegriffe des Ausbleibens oder der genügenden Entschuldigung verkannt worden sind. Die Rüge kann auch in einem gleichzeitig mit der Revision oder Rechtsbeschwerde erhobenen Wiedereinsetzungsantrag (vgl. § 329 Abs. 3 StPO bzw. § 74 Abs. 3 OWiG) enthalten sein. Aus der Begründung muss sich aber ergeben, dass das Ausbleiben des Angeklagten nicht als unentschuldigt hätte angesehen werden dürfen.