25.01.2011 | Richtervorbehalt
Anforderungen an die Revisionsbegründung
1. Der Widerspruch gegen die Verwertung einer unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt gewonnenen Blutprobe muss durch den verteidigten Angeklagten bereits in erster Tatsacheninstanz erhoben werden. |
2. Die Verfahrensrüge der Verletzung der Verfahrensvorschriften verlangt die Darlegung der von der Polizei zur Begründung von Gefahr im Verzug herangezogenen Umstände. Fehlt es an der gebotenen Dokumentation dieser Umstände durch die Polizei, verkürzt sich die Darlegungslast der Revision entsprechend. |
(OLG Hamm 25.10.10, III-3 RVs 85/10, Abruf-Nr. 110070) |
Praxishinweis
Mit LS 1. verweist das OLG auf die h.M. in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 06, 707, 708; OLG Karlsruhe VRR 10, 354; OLG Schleswig-Holstein VA 10, 193; zu allem auch VA 10, 140). Mit LS 2. werden die bisherigen Anforderungen an die Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) weiter erhöht. Nun muss der Verteidiger prüfen, ob die Ermittlungsbehörden ausreichend dokumentiert haben, warum Gefahr im Verzug vorgelegen hat. Erst wenn die erforderliche Dokumentation durch die Polizei fehlt, verkürzt sich die Darlegungslast der Revision entsprechend. Die Revision muss daher entweder darlegen, dass es an einer entsprechenden Dokumentation durch die Ermittlungsbehörden fehlt oder aber deren Inhalt vortragen.
Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 34 | ID 141738