23.09.2010 | Richtervorbehalt
Blutentnahme und Beweisverwertungsverbot I
Zwar ist bei einer hohen Atemalkoholkonzentration grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Zuwarten bis zur Erreichbarkeit eines Richters möglich ist, da ein Beweismittelverlust bei einem nicht in einem Grenzwertbereich liegenden Wert nicht zu befürchten ist. Jedoch ist auch in solchen Fällen ein Beweisverwertungsverbot nur anzunehmen, wenn der Polizist objektiv willkürlich handelt. Willkür liegt aber nicht vor, wenn der Polizeibeamte allein wegen des Zeitablaufs eine Verschlechterung des Untersuchungserfolgs befürchtet und wegen der bekannten Nichterreichbarkeit des ermittlungsrichterlichen Notdienstes zur Nachtzeit von einem Versuch, diesen anzuwählen, absieht (OLG Hamm 10.6.10, III-2 RVs 30/10, Abruf-Nr. 102712). |
Praxishinweis
Zu den mit § 81a StPO zusammenhängenden Fragen siehe VA 10, 140.
Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 174 | ID 138659