24.02.2010 | Rotlichtverstoß
Atypischer Rotlichtverstoß
Ein sog. atypischer Rotlichtverstoß lässt sich nicht (allein) damit begründen, dass der Betroffene, nachdem er an einer Kreuzung rechts abgebogen ist, an einer kurz nach der Kreuzung befindlichen, Rotlicht zeigenden, Fußgängerampel angehalten und einen oder zwei Fußgänger die Straße hat queren lassen und dann weitergefahren ist, obwohl ihm die Fußgängerampel durch Rotlicht (seit mehr als 1 Sekunde) noch das Anhalten gebot (OLG Hamm 19.10.09, 3 Ss OWi 763/09, Abruf-Nr. 100067). |
Praxishinweis
Das OLG hat einen atypischen Rotlichtverstoß verneint, weil immer noch eine abstrakte Gefährdungslage bestanden habe. Diese sei nur gemindert, nicht aber beseitigt gewesen.
Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 49 | ID 133720