23.05.2008 | Rotlichtverstoß
Qualifizierter Rotlichtverstoß: Erforderlicher Umfang der tatsächlichen Feststellungen
Ein sog. qualifizierter Rotlichtverstoß i.S. der Nr. 132.2 BKatV erfordert die Feststellung, dass der Fahrzeugführer das Rotlicht nach einer Rotlichtphase von mehr als einer Sekunde missachtet hat (OLG Hamm 7.2.08, 2 Ss OWi 423/07, Abruf-Nr. 081487). |
Praxishinweis
Ausschlaggebend für die Feststellung „länger als eine Sekunde Rotlichtzeit“ ist nach der obergerichtlicher Rechtsprechung der Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie und, wenn diese nicht vorhanden ist, das Einfahren in den von der Lichtzeichenanlage gesicherten Kreuzungsbereich. Das AG muss nähere Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen und zum Ablauf des Rotlichtverstoßes treffen. Insbesondere, wenn die Feststellungen zum Zeitablauf nicht auf einer technischen Messung mittels eines geeichten Messgeräts beruhen, sind wegen der damit verbundenen Fehlerquellen klare und erschöpfende Feststellungen zum Zeitablauf sowie zur Entfernung des Fahrzeugs zum Einmündungsbereich, zur Lichtzeichenanlage und zu einer ggf. vorhandenen Haltelinie zu treffen (zu den Feststellungen beim Rotlichtverstoß s. auch Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rn. 1874 ff. und unseren Schwerpunktbeitrag in VA 03, 25).