01.11.2005 | Rotlichtverstoß
Umgehen einer Lichtzeichenanlage
Zum Rotlichtverstoß beim Umgehen der Lichtzeichenanlage (OLG Hamm 17.6.05, 1 Ss 223/05, Abruf-Nr. 052801). |
Sachverhalt
Der Betroffene verließ die BAB A1 an der Anschlussstelle Kamen-Zentrum. Die Ausfahrt endete an einer Lichtzeichenanlage mit drei Fahrspuren (zwei für den linksabbiegenden und eine für den rechtsabbiegenden Verkehr). Der Betroffene ordnete sich rechts ein. Auf den Spuren für die Linksabbieger standen bereits einige Fahrzeuge vor der Ampel. Bei Rotlicht für den linksabbiegenden Verkehr und Grünlicht für seine eigene Fahrtrichtung fuhr der Betroffene zunächst leicht nach rechts, um dann unmittelbar im Einmündungsbereich doch nach links abzubiegen. Auf diese Weise umging er das Rotlicht für den Linksverkehr, das zu diesem Zeitpunkt bereits über 9 Sekunden andauerte. Das AG hat den Betroffenen wegen eines Rotlichtverstoßes verurteilt. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Feststellungen des AG tragen den Schuldspruch wegen Zuwiderhandlung gegen § 37 Abs. 2 StVO. Das Rotlicht der Verkehrssignalanlage ordnet an: „Halt vor der Kreuzung oder Einmündung“ (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StVO). Sind gleichgerichtete Fahrstreifen mit eigenen Lichtzeichen versehen, so muss jeder Kraftfahrer das seines Fahrstreifens beachten. Benutzt der Fahrzeugführer zum Zwecke der Umgehung einen Fahrstreifen, für den eine diesem zugeordnete Lichtzeichenanlage Grün zeigt, um im Einmündungs- oder Kreuzungsbereich, statt der vorgeschriebenen Richtung zu folgen, in den durch Rot gesperrten Fahrstreifen für eine andere Richtung zu wechseln, so liegt ein Rotlichtverstoß vor. Als ein derartiges Umfahren der für die Linksabbieger Rotlicht zeigenden Verkehrsampel stellt sich das Verhalten des Betroffenen dar. Der Betroffene ist bei Grünlicht nur leicht nach rechts gefahren, um dann unmittelbar im Einmündungsbereich doch nach links abzubiegen. Aus der Feststellung des AG „im Einmündungsbereich“ ergibt sich, dass der Betroffene noch nicht sehr weit nach rechts abgebogen war, sondern unmittelbar im Kreuzungsbereich entgegen der für die Linksabbieger Rotlicht zeigenden Verkehrsampel nach links abgebogen ist.
Praxishinweis
Die Entscheidung des OLG Hamm entspricht der überwiegenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (u.a. BGH NZV 98, 119 m.w.N.). Anders wäre zu entscheiden gewesen, wenn sich der Betroffene beim „Umgehen“ nicht mehr im Kreuzungsbereich aufgehalten bzw. den Schutzbereich der Lichtzeichenanlage bereits verlassen gehabt hätte (OLG Düsseldorf NZV 93, 243). Im Düsseldorfer Fall bog der Autofahrer an einer Einmündung erlaubterweise nach rechts ab, das Rotlicht der Ampel für den Geradeaus-Verkehr galt für ihn nicht. Nach dem Abbiegevorgang wendete er. Wieder an der Einmündung bog er bei Grün rechts ab, um in seiner ursprünglichen Richtung weiterzufahren.
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