01.02.2005 | RVG
1,3-Geschäftsgebühr bei einfacher KH-Schadensregulierung gerechtfertigt
Eine einfache Regulierungssache (= durchschnittliche anwaltliche Tätigkeit) rechtfertigt den Ansatz der Regelgebühr von 1,3 (AG Karlsruhe 14.12.04, 5 C 440/04, n.v., Abruf-Nr. 050025). |
Entscheidungsgründe
Gemäß Nr. 2400 VV RVG hat der klägerische Prozessbevollmächtigte zurecht die Regelgebühr von 1,3 in Ansatz gebracht. Aus der Begründung zum Gesetzentwurf (Drucksache 15/1971, Seite 207, linke Spalte) ergibt sich, dass die Regelgebühr bei 1,3 liegt. Die Mittelgebühr ist bei einem Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 bei 1,5 anzusetzen. Wenn Umfang und Schwierigkeit der Sache nur von durchschnittlicher Natur sind, verbleibt es nach der Gesetzesbegründung bei der Regelgebühr von 1,3 (sog. Schwellenwert). Lediglich dann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwieriger war, kann der Rechtsanwalt nach der Anmerkung zu Nr. 2400 VV RVG eine Gebühr von mehr als 1,3 fordern.
Auszugehen ist dabei nicht von einem Gebührenrahmen von 0,5 bis 1,3 und hier die Mittelgebühr in Ansatz zu bringen, sondern von der Regelgebühr. In Anbetracht des Unfallhergangs, der durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit, des Regulierungsverfahrens, das weiteren Schriftwechsel zur Haftungsbefreiung erforderlich machte, liegt hier eine durchschnittliche anwaltliche Tätigkeit vor. Es handelt sich somit um eine einfache Regulierungssache, die zu einem Gebührenanspruch von 1,3 führt.
Praxishinweis
Auch das AG Kelheim hat eine 1,3-Geschäftsgebühr bei einem durchschnittlichen Unfall bestätigt (17.12.04, 3 C 929/04, Abruf-Nr. 050051). Anlass war hier der Streit einer Klägerin mit ihrer Rechtsschutzversicherung, die nur eine 1,0-Geschäftsgebühr erstatten wollte. Der Fall war weder umfangreich noch schwierig. Das AG geht davon aus, dass ein üblicher Verkehrsunfall grundsätzlich eine durchschnittliche Angelegenheit darstellt. Außerdem hat das AG Kelheim berücksichtigt, dass der RA bei Festlegung der Rahmengebühren einen Ermessensspielraum hat, der innerhalb einer etwa 20 %-igen Toleranzgrenze keiner Überprüfung unterliegt. Unter diesen Umständen sei die Abrechnung einer 1,3-Geschäftsgebühr nicht zu beanstanden.
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