01.11.2006 | RVG
Einfache Unfallschadensregulierung: 1,3-Geschäftsgebühr ist angemessen
Bei einfachen Regulierungssachen handelt es sich um durchschnittliche Angelegenheiten, bei denen die Berechnung einer 1,3-Geschäftsgebühr gerechtfertigt ist (OLG München 19.7.06, 10 2476/06, Abruf-Nr. 062866; OLG Düsseldorf 23.10.06, I-1 U 110/06, Abruf-Nr. 062926). |
Praxishinweis
Die 1,3-Gebühr ist als Regelgebühr anzusehen. Der Geschädigte genügt daher – so das OLG München – seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er einen solchen Regelfall als konkret gegeben behauptet. Will der Schädiger dies nicht gelten lassen, obliegt es ihm, im einzelnen darzulegen, welche Gesichtspunkte für einen unterdurchschnittlichen Fall sprechen. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war und der Geschädigte/Anwalt dies darlegen und beweisen kann.
Im Fall des OLG München hatte sich die beklagte Versicherung vergeblich auf die Entscheidung des OLG Hamm (NJW-RR 99, 510) berufen: Der dort entschiedene Sachverhalt (eine Gebührenklage eines StB gegen seinen Mandanten) sei nicht vergleichbar.