01.03.2007 | RVG
Streit um Mietwagenkosten: 1,5-Geschäftsgebühr sind angemessen
Entwickelt sich aus dem Streit um die Mietwagenkosten eine umfangreiche Korrespondenz, ist eine 1,5-Geschäftsgebühr angemessen. Da dem Anwalt nach § 14 RVG ein 20-%iger Toleranzspielraum zusteht, kann hier die geltend gemachte 1,7-Geschäftsgebühr nicht als unbillig angesehen werden (AG Karlsruhe 8.12.06, 1 C 344/06, Abruf-Nr. 070320 – Bad. Allg. Vers. AG). |
Praxishinweis
Die volle Einstandspflicht dem Grunde nach war außer Streit. Wegen der Mietwagenkosten ergab sich aber eine „besondere Korrespondenz“ mit der gegnerischen Versicherung. Der Anwalt führte auch Schriftwechsel und zwei Telefonate mit der Mietwagen-Fa. Dieser „besondere Umfang“ überstieg daher – so das AG – die anwaltliche Tätigkeit in einem durchschnittlichen Verkehrsunfall, weshalb dem Gericht eine 1,5-Geschäftsgebühr angemessen erschien. Weil der Anwalt die 20 %-Grenze einhielt, war selbst die geltend gemachte 1,7-Geschäftsgebühr nicht zu beanstanden.
Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 44 | ID 90788