24.07.2008 | RVG
Über- und unterdurchschnittliche Unfallregulierung
Der Ansatz einer 1,7 Geschäftsgebühr ist durch den zusätzlichen Aufwand gerechtfertigt, der dadurch entsteht, dass der Anwalt des Geschädigten sich mit den gutachtenbasierten Einwendungen des Versicherers ausein-andersetzt (AG Merzig 15.5.08, 24 C 91/08, Abruf-Nr. 082167). |
Einsender: Rechtsanwalt Sascha Marx, Saarbrücken
Die Geschäftsgebühr ist vom Anwalt des Geschädigten mit 1,3 ermessensfehlerfrei festgesetzt, wenn er in einem Haftpflichtschadenfall mit Reparaturkosten knapp unter dem Wiederbeschaffungswert nach einem Informationsgespräch mit dem Geschädigten den gegnerischen Haftpflichtversicherer zunächst zur Anerkennung der vollen Einstandspflicht auffordert und den Schaden dann nach Beratung des Mandanten in einem weiteren Schreiben vorläufig beziffert (LG Oldenburg 17.4.08, 9 S 758/07, Abruf-Nr. 082168). |
Einsender: Rechtsanwalt Ulrich Kettler, Neuenkirchen-Vörden
Praxishinweis
Weitere einschlägige Rechtsprechung finden Sie in VA 07, 81. Wer zunächst eine 1,3-Gebühr in Ansatz gebracht hat, muss sich daran nicht in jedem Fall festhalten lassen, so LG Bonn 10.3.08, 10 O 14/07, Abruf-Nr. 082197 (Wechsel auf 1,7 gebilligt; lesenswertes Urteil). Zur Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) im Kostenfestsetzungsverfahren siehe BGH 3.6.08, VIII ZB 3/08, Abruf-Nr. 082198 (Bestätigung früherer Rspr.).
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