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  • 01.07.2002 · Fachbeitrag · Sachmängelhaftung

    Selbstständiges Beweisverfahren bei Gewährleistungsansprüchen

    | Das selbstständige Beweisverfahren endet mit dem Zugang des Sachverständigengutachtens an die Parteien, sofern weder das Gericht in Ausübung des ihm nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO eingeräumten Ermessens eine Frist zur Stellungnahme gesetzt hat, noch die Parteien innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt des Gutachtens Einwendungen dagegen oder das Gutachten betreffende Anträge oder Ergänzungsfragen mitgeteilt haben (BGH 20.2.02, VIII ZR 228/00, NJW 02, 1640). (Abruf-Nr. 020659) |