01.08.2006 | Schadensregulierung
Regulierung als „Zeugnis gegen sich selbst“
Die Zahlung eines Teilbetrages auf eine geltend gemachte Schadensersatzforderung kann ein sog. Zeugnis des Schuldners wider sich selbst darstellen und somit zu einer Umkehr der Beweislast führen. Ein solches „Zeugnis gegen sich selbst“ ist anzunehmen, wenn die Leistung den Zweck hat, dem Gläubiger Erfüllungsbereitschaft anzuzeigen, um diesen dadurch von Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern (BGH 1.12.05, I ZR 284/02, Abruf-Nr. 061283). |
Sachverhalt und Praxishinweis
Aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin nahm die Klägerin die Beklagte wegen Verletzung eines Speditionsvertrages (Verlust von Paketen) auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte hatte 1.000 DM je Schadensfall gezahlt, angeblich nur aus Kulanz. Wie der BGH eine solche Zahlung bewertet, zeigt der obige Leitsatz.
Auch wenn es sich um einen speziellen Sachverhalt handelt, ist die BGH-Aussage doch verallgemeinerungsfähig. Sie kann sowohl Unfallgeschädigten als auch Fahrzeugkäufern helfen, wenn es um die Bedeutung angeblicher „Kulanzleistungen“ geht.
Quelle: Ausgabe 08 / 2006 | Seite 130 | ID 90983