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  • 01.02.2002 · Fachbeitrag · Schadensregulierung

    Vorsicht Falle bei Selbstmörder- und Geisterfahrerfällen: Bei Vorsatz haftet die gegnerische Versicherung nicht!

    | § 3 Ziffer 4 PflVG bestimmt, dass der Haftpflichtversicherer - auch wenn er gegenüber dem Versicherungsnehmer im Innenverhältnis leistungsfrei sein sollte - gegenüber einem Dritten grundsätzlich eintreten muss. Dieser Grundsatz wird allerdings in § 3 Ziffer 6 PflVG dahingehend eingeschränkt, dass § 158c Abs. 3 VVG für anwendbar erklärt wird. Danach haftet der Versicherer nur „im Rahmen ... der von ihm übernommenen Gefahr“. Damit grenzt sich die Haftung des Versicherers bei einer Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitspflichtverletzung des Versicherungsnehmers (dann volle Eintrittspflicht mit Rückgriffsanspruch) von der gänzlichen Leistungsfreiheit auch im Verhältnis zu Dritten ab. Welche Gefahren auch der Haftpflichtversicherer nicht übernehmen muss, ergibt sich aus § 152 VVG. |