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  • 01.02.2006 | Schuldrechtsreform

    Der Autokauf von A bis Z: neuester Stand der Rechtsprechung

    von VRiOLG Dr. Christoph Eggert, Düsseldorf

    Im Jahr 2005 ist die Rechtsprechung endlich in Schwung gekommen. Zahlreiche Streitfragen der Schuldrechtsreform konnten geklärt werden. Die nachfolgende Übersicht fasst die wichtigsten Ergebnisse zusammen (Anschluss an VA 05, 6 ff., und VA 04, 1 ff.).  

     

    Autokauf von A bis Z

    Agenturgeschäft: Agenturgeschäfte sind im Gebrauchtwagen-Handel mit Verbrauchern nur dann als Umgehungsgeschäfte i.S.d. § 475 Abs. 1 BGB anzusehen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Händler als der Verkäufer des Fahrzeugs anzusehen ist. Entscheidende Bedeutung kommt der Frage zu, ob der Händler oder der als Verkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs zu tragen hat (BGH VA 05, 43, Abruf-Nr. 050395). Ein wesentliches Indiz für die Übernahme des Verkaufsrisikos ist die Gewährung einer Mindestpreisgarantie für den Altwagen. Welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot hat, hat der BGH nicht entschieden.  

     

    Arglistige Täuschung: Verkäuferarglist ist auch im neuen Gebrauchtwagen-Kaufrecht ein zentrales Thema; etwa im Zusammenhang mit § 444 BGB, wonach der Verkäufer sich auf eine Haftungsfreizeichnung nicht berufen kann, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Auch bei der Verjährung hat der arglistig getäuschte Käufer Vorteile (§ 438 Abs. 3 BGB). Aus der aktuellen OLG-Judikatur: OLG Karlsruhe NJW 04, 2456 (Baujahr); OLG Schleswig NJW-RR 05, 1579 (Unfallschaden); OLG Hamm ZGS 05, 315 („Unfallwagen“).  

     

    Aufwendungsersatz: Mit dem Urteil vom 20.7.05 (VA 05, 149, Abruf-Nr. 052073) hat der BGH dem neuen § 284 BGB seinen Platz im Gefüge von Verwendungs- und Aufwendungsersatz zugewiesen. Eine Baufirma hatte zahlreiche Zubehörteile (u.a. Navi, Telefon) in das gekaufte Fahrzeug eingebaut. Wegen mangelbedingter Rückabwicklung des Kaufs waren sie nutzlos geworden. Überführungskosten und die Kosten der Zulassung waren weitere Streitpunkte. In sämtlichen Positionen hat der BGH vergebliche Aufwendungen i.S.d. § 284 BGB gesehen. Überraschenderweise hat er die Reduzierung der Erstattungsbeträge um die Gebrauchsvorteile (20 % p.a.) durch das OLG gebilligt und sogar auf die Kosten für Überführung und Zulassung ausgedehnt.  

     

    Beschaffenheit: Vom BGH noch nicht geklärter Zentralbegriff des neuen Sachmängelrechts. Trotz OLG Hamm VA 03, 164, Abruf-Nr. 031936 (Italienimport) zeichnet sich ein weites Begriffsverständnis ab; siehe OLG Nürnberg VA 05, 111, Abruf-Nr. 051573 (Modelljahr); OLG Karlsruhe NJW 04, 2456 (Baujahr). Die verspätete Übergabe der Fahrzeugschlüssel begründet keine Sachmängelhaftung (OLG Nürnberg VA 05, 111, Abruf-Nr. 051573); auch nicht die Nichtvorlage einer Bescheinigung über eine Fahrzeugumrüstung (OLG Bamberg DAR 05, 619).  

     

    Beschaffenheitsgarantie: Die im früheren Gebrauchtwagen-Kaufrecht so eminent wichtige Eigenschaftszusicherung (§ 459 Abs. 2 BGB a.F.) firmiert jetzt als Beschaffenheitsgarantie i.S.d. § 444 BGB, aber auch als Garantieübernahme i.S.d. § 276 Abs. 1 BGB. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien i.S.d. 443 BGB sind etwas anderes. Sie geben einen eigenständigen Anspruch neben der gesetzlichen Sachmängelhaftung. Aktuelle Entscheidungen: BGH 16.3.05, VIII ZR 130/04, Abruf-Nr. 060060 (Gesamtfahrleistung); OLG Koblenz NJW 04, 1670 (Gesamtfahrleistung/Privatverkauf); OLG Celle NJW-RR 04, 1645 („Motor komplett überarbeitet“); OLG Hamm NJW-RR 05, 1220 (Qualität einer Unfallreparatur/Privatverkauf); LG Osnabrück NZV 05, 100 („technisch einwandfreier Topzustand“); LG München I DAR 04, 276 („unfallfrei“/Privatverkauf); LG Karlsruhe NJW-RR 05, 1368 („unfallfrei“/Kauf vom Händler).  

     

    Beweislast: Im Rahmen der Sachmängelhaftung, also nach Übergabe, hat der Käufer – auch in seiner Eigenschaft als Verbraucher – die Beweislast für diejenigen Tatsachen, die die Annahme eines Sachmangels begründen (BGH VA 04, 145, Abruf-Nr. 041808; BGH VA 06, 1, Abruf-Nr. 053470).  

     

    Beweislastumkehr: Im Anschluss an das grundlegende Urteil vom 2.6.04 (VA 04, 145, Abruf-Nr. 041808 = NJW 04, 2299 – Zahnriemen) hat der BGH seine Rechtsprechung zur Beweislastumkehr (§ 476 BGB) in zwei weiteren Entscheidungen bestätigt und ergänzt. In BGH VA 05, 185, Abruf-Nr. 052887 = NJW 05, 3490, geht es um die Vereinbarkeit der Beweisvermutung im Fall einer äußerlichen Beschädigung eines Vorführwagens. Dass ein solcher Schaden typischerweise jederzeit und damit auch nach Übergabe an den Käufer eintreten kann, ist für den BGH kein Grund, die Unvereinbarkeit der Beweisvermutung wegen Art des Mangels anzunehmen. Anders könne es jedoch sein, wenn die Beschädigung auch dem fachlich nicht versierten Käufer hätte auffallen müssen. Wichtig ist ferner: Der BGH hat dem Kläger nicht den Beweis auferlegt, die Verformung der Karosserie nicht selbst verursacht zu haben. Der Einwand des Fahr- und Bedienungsfehlers ist hier – anders als im Zahnriemenfall BGH VA 04, 145 – nur im Rahmen der Widerlegung der Beweisvermutung erheblich.  

     

    In der bisher letzten Entscheidung des BGH zu § 476 BGB (VA 06, 1, Abruf-Nr. 053470) geht es um einen Fall mit einem Turboladerschaden an einem älteren Gebrauchtwagen. Das Besondere liegt darin, dass für den Defekt zwei technische Ursachen alternativ in Frage kamen, von denen eine, da normaler Verschleiß, ohne Sachmangelrelevanz war. Die Alternativursache (fehlerhaft eingebaute Papierdichtung) bedeutete zwar einen Sachmangel. Er hatte sich jedoch nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 476 BGB gezeigt. Ob der Turboladerdefekt auf diesem Mangel beruht, konnte nicht geklärt werden. Das ging zu Lasten des klagenden Verbrauchers, was der BGH, allerdings nur hilfsweise (!), mit einer Beweisvereitelung des Klägers begründete. Dadurch, dass er nicht für die Aufbewahrung des ausgebauten Turboladers gesorgt habe, habe er fahrlässig die Widerlegung der Beweisvermutung durch den Verkäufer vereitelt.  

     

    Erfüllungsort/Leistungsort: Die Diskussion in dieser sehr strittigen Frage ist über den in VA 05, 6 referierten Stand nicht entscheidend hinausgekommen: Ohne gesetzliche oder vertragliche Festlegung richtet sich der Erfüllungsort nach § 269 BGB. Das ist beim Kfz-Kauf für beide Varianten der Nacherfüllung der Geschäftssitz des Händlers (Reinking, zfs 03, 57; Ball, NZV 04, 217; Skamel, DAR 04, 565; für den jeweiligen Belegenheitsort AG Menden NJW 04, 2171 – Möbelabholmarkt; Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, 7. Aufl., Rn. 415 f. m.w.N.).  

     

    Garantie: Siehe zunächst „Beschaffenheitsgarantie“. Auch die deutschen Neuwagenproduzenten geben mittlerweile Haltbarkeitsgarantien für zwei Jahre. Außerdem bieten sie Anschlussgarantien an. Besonders bunt ist das Bild beim gewerblichen Verkauf von Gebrauchtwagen. Aktuelle Urteile dazu: LG Düsseldorf DAR 05, 688 m. Anm. Kauffmann; AG Eggenfelden DAR 05, 95; AG Rendsburg NJW-RR 05, 1429.  

     

    Gebrauchsvorteile: siehe Nutzungen  

     

    Gewährleistungsausschluss: siehe Haftungsausschluss  

     

    Haftungsausschluss: Während im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs jegliche Beschränkung der Sachmängelhaftung grundsätzlich unbeachtlich ist (§ 475 Abs. 1 BGB), dürfen im Gebrauchtwagen-Handel Privatverkäufer wie auch Verkäufer beim b2b-Geschäft ihre Mängelhaftung ausschließen, auch formularmäßig. Die Formularpraxis trägt den Besonderheiten des modernisierten AGB-Rechts nicht immer Rechnung. Beispiel für Unwirksamkeit: OLG Hamm VA 05, 168, Abruf-Nr. 052636 (privates Direktgeschäft). Zum Nebeneinander eines formularmäßigen Gewährleistungsausschlusses und dem handschriftlichen Zusatz „gekauft wie gesehen und wie Probefahrt“ siehe BGH VA 05, 167, Abruf-Nr. 052571 (Altfall). Vom BGH noch nicht entschieden ist, ob sich der Lieferant eines gebrauchten Leasingfahrzeugs auf den mit der Leasinggesellschaft vereinbarten „Gewährleistungsausschluss“ berufen darf, wenn ein privater Leasingnehmer aus abgetretenem Recht vorgeht (dazu OLG Naumburg ZGS 05, 238, Revision zugelassen).  

     

    Haltbarkeitsgarantie: siehe Beschaffenheitsgarantie und Garantie  

     

    Internetauktion/Internetbörse: Drei Themenkreise ragen aus der unaufhörlich wachsenden „Internet-Rechtsprechung“ heraus: 1. Fragen des Vertragsabschlusses (aktuell BGH NJW 05, 53; OLG München NJW 04, 1328; OLG Oldenburg NJW 05, 2556; AG Menden NJW 04, 1329; AG Moers NJW 04, 1330). 2. Widerrufsrecht/Fernabsatz: Nach BGH NJW 05, 53, ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312d Abs. 4 S. 5 BGB ausgeschlossen, wenn er z.B. bei eBay einen Kaufvertrag mit einem gewerblichen Anbieter abschließt. Zum gewerblichen/unternehmerischen Verkauf s. OLG Frankfurt NJW 05, 1438; LG Mainz SVR 05, 427; zum Verbraucherstatus des Käufers AG Siegburg NJW-RR 05, 1583 (Anwältin). Ob Kaufverträge, die über Gebrauchtwagen-Börsen zustande kommen (aber nicht online wie bei eBay), unter den Fernabsatz fallen, ist ungeklärt. 3. Vertragsinhalt: Ob und inwieweit Internetinformationen („Produktbeschreibungen“) Vertragsinhalt werden oder über § 434 Abs. 1 BGB (öffentliche Äußerungen) relevant sind, ist Gegenstand zahlreicher Urteile, z.B. LG Köln DAR 02, 272; LG Bielefeld DAR 01, 409; LG Kleve NJW-RR 05, 422. Zur Klausel „Ich übernehme nach EU-Recht keine Garantie“ s. AG Kamen ZGS 05, 200.  

     

    Nacherfüllung: Anders als ein Neuwagen-Verkäufer schuldet der Verkäufer eines gebrauchten Kfz i.d.R. keine Nacherfüllung in Form der Ersatzlieferung (OLG Hamm NJW-RR 05, 1220; OLG Schleswig NJW-RR 05, 1579). Seine Nacherfüllungspflicht beschränkt sich auf Nachbesserung, vorausgesetzt, der Mangel kann überhaupt beseitigt werden (auch Teiletausch kann Nachbesserung sein). Vielfach sind Mängel an gebrauchten Kfz (rechtlich) unbehebbar. Bespiele: Unfallvorschaden (OLG Schleswig NJW-RR 05, 1579); falsches Modelljahr (OLG Nürnberg VA 05, 111, Abruf-Nr. 051573); zu hohe km-Laufleistung (AG Rheda-Wiedenbrück DAR 03, 121). In solchen Fällen entfällt jegliche Nacherfüllung (§ 275 Abs. 1 BGB). Der Käufer kann seine grundsätzlich sekundären Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) sofort geltend machen (§ 326 Abs. 5 BGB).  

     

    Bei einem – behebbaren – Mangel an einem Neufahrzeug hat der Käufer die Wahl zwischen Ersatzlieferung und Nachbesserung. Der Anspruch auf Ersatzlieferung geht auf Lieferung eines typgleichen neuen Fahrzeugs identischer Ausstattung. Änderungen durch Modellpflege führen nicht zur Unmöglichkeit der Ersatzlieferung (OLG Karlsruhe 31.5.05, 8 U 1/05, Abruf-Nr. 051969). Was das Recht des Verkäufers angeht, die Nacherfüllung aus Kostengründen zu verweigern (§ 439 Abs. 3 BGB), ist die Rspr. auf dem in VA 04, 3, mitgeteilten Stand stehen geblieben; ergänzend LG Münster zfs 04, 215 (Neuwagen); AG München SP 05, 70 (Gebrauchtwagen). Zu Fragen der Nacherfüllung s. auch VA 05, 63 ff.  

     

    Nutzungen: Keine Änderung der bisherigen Rspr.; neu ist lediglich der Abzug für Nutzungen beim Aufwendungsersatz (siehe dort). Ob im Fall der Ersatzlieferung für die Nutzung des mangelhaften Autos Ersatz zu leisten ist, wird der BGH demnächst entscheiden (zu OLG Nürnberg VA 05, 206, Abruf-Nr. 053171).  

     

    Rücktritt: Klagen auf Rückabwicklung von (Auto-)Käufen scheitern – ohne Klärung der eigentlichen Mängelfrage – vielfach aus zwei Gründen: keine Nachfristsetzung (§§ 440, 323 Abs. 1 BGB) und/oder keine Erheblichkeit des Sachmangels (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB). Da eine Fristsetzung in einer Vielzahl von Sondersituationen entbehrlich ist, suchen Käufer ihr Heil in derartigen Ausnahmefällen, vorzugsweise in der „ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung“ (§ 323 Abs. 2 S. 1 BGB). Aktuell hierzu: BGH VA 06, 1, Abruf-Nr. 053470; BGH NJW 05, 1348; OLG Düsseldorf 21.11.05, 1 U 69/05, Abruf-Nr. 060061; OLG Celle NJW 04, 3566. Zur Unerheblichkeit als (vom Verkäufer zu beweisender) Ausschlussgrund siehe BGH NJW 05, 3490 (Bagatelle bei Mängelbeseitigungskosten von nur 1 % des Kaufpreises); siehe auch OLG Düsseldorf DAR 04, 392 (Dreiprozentregel); LG Kiel DAR 05, 38 (4,5 % reichen nicht); OLG Nürnberg VA 05, 111, Abruf-Nr. 051573 (Modelljahr); OLG Düsseldorf 1.9.05, 1 U 206/04, Abruf-Nr. 051571, 426; LG München I DAR 05, 38 (jeweils Vorschaden); OLG Düsseldorf NJW 05, 3504; NJW 05, 2235 (jeweils Neuwagen).  

     

    Sachmangel: siehe Beschaffenheit, ferner unter Verschleiß  

     

    Schadensersatz: Beim Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung ist ebenso wie beim Rücktritt das Erfordernis der Fristsetzung zu beachten (§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB), beim „großen“ Schadensersatz auch die Hürde der „Erheblichkeit“ (§ 281 Abs. 1 S. 3 BGB). Zu beidem s. unter „Rücktritt“. Sachverständigenkosten (Beweissicherung) fallen unter den „einfachen“ Schadensersatz (BGH NJW 05, 2848), ebenso Anwaltskosten (OLG Düsseldorf VA 05, 134, Abruf-Nr. 051628). Zum Nutzungsausfallschaden (z.B. während der Nachbesserung) liegt noch keine BGH-Entscheidung vor, dafür aber zum Entlastungsbeweis nach §§ 280 Abs. 1 S. 2, 311a Abs. 2 BGB (BGH NJW 05, 2852 – Hundekauf); s. auch LG München I DAR 05, 38 (Unfallschaden/Untersuchungspflicht).  

     

    Selbstvornahme: Die Kosten einer eigenmächtigen Nachbesserung kann der Käufer nicht – auch nicht teilweise – auf den Verkäufer abwälzen (BGH NJW 05, 1348; NJW 05, 3211).  

     

    Verbrauchsgüterkauf: Zu den §§ 13, 14 BGB siehe außer den unter dem Stichwort „Internetauktion“ genannten Fundstellen vor allem BGH VA 05, 60, Abruf-Nr. 050511 (Pseudounternehmer); BGH NJW 05, 1273 (Existenzgründer); EuGH NJW 05, 653 (dual use); OLG Celle NJW-RR 04, 1645 (dual use); LG Frankfurt NJW-RR 04, 1208 (Praxisauto).  

     

    Verjährung: Maßnahmen der Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Nachbesserung) können zur Hemmung (§ 203 BGB) oder zum Neubeginn (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) führen, vgl. BGH NJW 06, 47 (Klauselkontrollverfahren). Zur Verjährung in einem „Altfall“ siehe BGH VA 06, 22, Abruf-Nr. 053568).  

     

    Verschleiß: Normaler Verschleiß bei einem Gebrauchtwagen stellt grundsätzlich keinen Mangel dar, so jetzt (endlich) BGH VA 06, 1, Abruf-Nr. 053470; siehe auch OLG Düsseldorf 27.6.05, I-1 U 28/05, Abruf-Nr. 060062, und VA 04, 1.  

     

    Verwendungen: Nach § 347 Abs. 2 BGB hat der Käufer Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Verwendungen. Die Kosten für Zubehörteile, wie Navi und Telefon, hat der BGH ebenso wie die Kosten für Überführung und Zulassung als vergebliche Aufwendungen i.S.d. § 284 BGB behandelt (s. Aufwendungsersatz). Notwendige Verwendungen sind dagegen Reparaturen zur Instandhaltung des Fahrzeugs (OLG Saarbrücken 22.6.05, 1 U 567/04, Abruf-Nr. 053214) und die Kosten einer 1 A-Garantie (Ford), vgl. OLG Düsseldorf 9.5.05, 1 U 206/04, Abruf-Nr. 051571. Für die Kfz-Steuer und Versicherungsprämien liegt noch keine obergerichtliche Rspr. vor.  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 24 | ID 90723