01.07.2006 | Schuldrechtsreform
Erheblichkeit des Mangels als Rücktrittsvoraussetzung
Eine den Rücktritt und die Geltendmachung von Schadensersatz statt der ganzen Leistung ausschließende unerhebliche Pflichtverletzung ist beim Kaufvertrag in der Regel zu verneinen, wenn der Verkäufer über das Vorhandensein eines Mangels arglistig getäuscht hat (BGH 24.3.06, V ZR 173/05, Abruf-Nr. 061349). |
Praxishinweis
Nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB kann der Käufer bei nicht vertragsgemäßer Leistung vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Gleiches gilt für den „großen“ Schadensersatz (§ 281 Abs. 1 S. 3 BGB). Wann eine Pflichtverletzung in Form sachmangelhafter Lieferung als nur unerheblich zu qualifizieren ist, macht der Praxis enorme Schwierigkeiten. Nach einer eher beiläufigen Aussage in BGH NJW 05, 3490 (Vorführwagen) hat der BGH jetzt erstmals grundsätzlich Stellung bezogen, wenn auch nicht in einem Kfz-Fall, sondern für den Kauf einer (feuchten) Eigentumswohnung mit arglistiger Täuschung. Vom österreichischen OGH liegen bereits zwei Grundsatzentscheidungen zum Neuwagenkauf vor (1 Ob 14/05 y, EvBl 05, 181, Abruf-Nr. 061667, und 7 Ob 194/05 p, ZVR 06, 285, Abruf-Nr. 061668). Sie sind auch für Deutschland interessant, weil es um eine europarechtskonforme Auslegung geht.