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  • 24.02.2011 | Sicherheitsabstand

    Vorsätzliche Abstandsunterschreitung

    Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Nichteinhaltung des Mindestabstands setzt eine Auseinandersetzung mit den kognitiven und voluntativen Vorsatzelementen voraus und kann in der Regel nicht allein mit dem Ausmaß der Abstandsunterschreitung begründet werden (OLG Bamberg 20.10.10, 3 Ss OWi 1704/10, Abruf-Nr. 110532).

     

    Praxishinweis

    Ähnlich hat bereits das OLG Hamm entschieden (vgl. VA 06, 84). Das OLG Bamberg hat darauf hingewiesen, dass „ab einer gewissen Gefährdungsgrenze ein (bedingt) vorsätzliches Verhalten in der Tat nahe liegen wird“. Das dürfte bei besonders groben Abstandsverstößen der Fall sein.  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 49 | ID 142423