Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 25.01.2010 | Sperrfrist

    Ausnahme von der Sperrfrist

    1. Ausschlaggebend für das Ausnehmen einer Fahrzeugart von der Sperre ist das Vorliegen einer Gefahrenabschirmung.  
    2. An einer ausreichenden Gefahrenabschirmung fehlt es, wenn keinerlei Kontrollen des Arbeitgebers vor Fahrtantritt mit der auszunehmenden Fahrzeugart stattfinden. An einer Gefahrenabschirmung fehlt es auch, wenn bei einer hypothetischen BAK-Berechnung auf den Zeitpunkt des üblichen Fahrtantritts mit den auszunehmenden Fahrzeugarten sich noch ein BAK-Wert von 0,7 Promille ergibt - allenfalls geringste Restalkoholmengen von weniger als 0,3 Promille sind hier zur Zeit des üblichen Fahrtantritts tolerierbar.  
    (AG Lüdinghausen 8.12.09, 9 Ds-82 Js 5515/09-156/09, Abruf-Nr. 100056)

     

    Praxishinweis

    Ausnahmen von der Verhängung einer Sperrfrist (§ 69a Abs. 2 StGB) werden von den Tatgerichten nur in Ausnahmefällen gewährt. Voraussetzung ist zunächst, dass die Ausnahme auf eine bestimmte Kraftfahrzeugart/Fahrzeugklasse i.S. von § 6 FeV bezogen wird. Zudem müssen besondere subjektive und objektive Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis trotz der eingeschränkten Teilnahmemöglichkeit des Täters am Straßenverkehr erreicht werden kann. Das wird bei Alkoholdelikten i.d.R. verneint, vor allem wenn eine höhere BAK festgestellt worden ist (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., § 69a Rn. 29 ff. m.w.N.; s. auch den Schwerpunktbeitrag in VA 03, 136).  

     

    Der Verteidiger muss in der Praxis darauf achten, dass die wohl h.M. unter Hinweis auf § 69a Abs. 7 S. 2 StGB davon ausgeht, dass eine nachträgliche Ausnahme nicht zulässig ist (vgl. Fischer, a.a.O., § 69a Rn. 34). Deshalb müssen die Fragen in der Tatsacheninstanz problematisiert werden.  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 30 | ID 132993