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  • 24.02.2010 | Sperrfrist

    Besuch eines Gruppenaufbauseminars

    Für die vorzeitige Aufhebung der Sperre nach § 69a Abs. 7 StGB kann es ausreichend sein, wenn der Täter ein Gruppenaufbauseminar unter Leitung eines anerkannten Fachpsychologen durchgeführt hat, der ihm als Einzelperson ein deutlich reduziertes Gefährdungspotenzial im Hinblick auf eine erneute Trunkenheitsfahrt attestiert hat (LG Leipzig 7.7.09, 6 Qs 47/09, Abruf-Nr. 100060).

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Die vorzeitige Aufhebung der Sperre setzt gem. § 69 Abs. 7 S. 1 StGB voraus, dass Grund zur Annahme besteht, dass der Täter im Zeitpunkt der Beschlussfassung zum Führen von Kfz nicht mehr ungeeignet ist. Hierbei kann insbesondere Berücksichtigung finden, dass er durch eine Nachschulung oder ein Aufbauseminar für alkoholauffällige Täter eine risikobewusstere Einstellung zum Straßenverkehr entwickelt hat (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., § 69a Rn. 44 m.w.N.). Das hat das LG hier bejaht. Der Verurteilte hatte ein Aufbauseminar der DEKRA absolviert. Aus der Teilnahmebestätigung ergab sich, dass die Schulung durch einen nach § 36 Abs. 2 FeV amtlich anerkannten Fachpsychologen für Verkehrspsychologie durchgeführt wurde. Die Kammer hat der vorgelegten Bestätigung auch eine individuelle fachpsychologische Einschätzung des Rückfallrisikos und der Gefährdungslage des Verurteilten entnommen. Zwar habe es sich bei dem Seminar um eine Gruppenmaßnahme gehandelt. Es werde dem Verurteilten durch den Seminarleiter jedoch als Einzelperson ein deutlich reduziertes Gefährdungspotenzial im Hinblick auf eine neuerliche Trunkenheitsfahrt attestiert. Diese Einschätzung resultiere nicht aus dem Fakt der Teilnahme an dem Seminar generell, sondern anhand der durch den Verurteilten erbrachten und in der Bescheinigung genannten Kursleistungen. Fazit: Auf den Inhalt der Bestätigungen kommt es entscheidend an, soll die Teilnahme an einen „Aufbauseminar“ den gewünschten Effekt hinsichtlich der Sperrfrist haben.  

     

    Für den weiteren Verfahrensgang gilt: Die Abkürzung der Sperrfrist ist nur die erste Hürde, die genommen werden muss. Zur Entscheidung über die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist dann allein die zuständige Verwaltungsbehörde berufen, welche an die strafgerichtliche Prognosebeurteilung nicht gebunden ist. Im Fall der vorzeitigen Aufhebung nach § 69a Abs. 7 StGB darf die Verwaltungsbehörde die Ablehnung der Wiedererteilung jedoch nicht allein auf die Tatsachen stützen, welche ursprünglich zum Ausspruch der Sperrfrist geführt haben (vgl. Fischer, a.a.O., § 69a Rn. 47).  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 50 | ID 133721