01.02.2005 | Strafaussetzung zur Bewährung
Unfall mit tödlichem Ausgang auf Grund Alkoholgenuss: in der Regel keine Bewährung
Bei einem Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang, der auf Alkoholgenuss zurückzuführen ist, wird in der Regel eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht in Betracht kommen (OLG Rostock 22.10.04, 1 Ss 210/04 I 82/04, Abruf-Nr. 043294). |
Praxishinweis
Die Entscheidung entspricht der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. u.a. grundlegend BGHSt 24, 64 ff.; NJW 90, 193f.; dem folgend OLG Hamm VRS 85, 190; OLG Hamm VA 03, 30, Abruf-Nr. 030073). Allerdings kann im Einzelfall dennoch eine Strafaussetzung zur Bewährung gerechtfertigt sein. Dann müssen aber gewichtige Gründe vorliegen. Diese können sein: eigene schwere Verletzungen des Täters (BGH NJW 90, 193, 194), erhebliches Mitverschulden des Opfers (BGHSt 24, 64, 68; NStZ 94, 336) oder kurze Fahrt auf einer verkehrsarmen Strecke (BGH, a.a.O.), Geständnis des Angeklagten (OLG Rostock, a.a.O.). Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter.
Quelle: Ausgabe 02 / 2005 | Seite 36 | ID 90712