01.03.2005 | Strafbefehl
Beschränkung des Einspruchs
Auch bei einem Strafbefehl ist die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam, wenn die Feststellungen zum Schuldspruch so knapp und unzulänglich sind, dass sie keine ausreichende Grundlage für die Prüfung des Rechtsfolgenausspruchs bieten, §§ 410, 318 StPO (OLG Hamm 12.12.04, 3 Ss 477/04, Abruf-Nr. 050334). |
Praxishinweis
Folge der Unwirksamkeit der Beschränkung ist, dass das tatrichterliche Urteil insgesamt aufgehoben und die Sache an den Tatrichter zurückverwiesen werden muss.
Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 51 | ID 90765