25.10.2010 | Strafbefehlsverfahren
Vertretung des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin
Im Strafbefehlsverfahren reicht zur Vertretung des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin die Anwesenheit des bevollmächtigten Verteidigers aus (KG 7.7.10, (1) 1 Ss 233/10 (17/10), Abruf-Nr. 102706). |
Praxishinweis
Das KG hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus dem bloßen Schweigen des Verteidigers und dem Absehen von einer Antragstellung nicht geschlossen werden darf, der Verteidiger sei vertretungsunwillig. Hierfür bedürfe es vielmehr eindeutiger Indizien. Diese sieht das KG wohl dann als gegeben, wenn der Verteidiger Erklärungen abgegeben haben sollte, die den Schluss zulassen, dass er außerstande oder nicht gewillt ist, sich für den Mandanten zu äußern. Die Entscheidung, die im Übrigen für die Abwesenheitsverhandlung im Bußgeldverfahren entsprechend (§ 73 Abs. 1 OWiG) gilt, entspricht der h.M. in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Celle NStZ-RR 09, 352; OLG Bremen StRR 08, 148; Fischer in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl., § 411 Rn. 14).