01.05.2005 | Straßenverkehrsgefährdung
Beinahe-Unfall
Ist es dem entgegenkommenden Fahrer noch möglich, auf das verkehrswidrige Überholen des Fahrers durch ein im Bereich einer verkehrsüblichen Reaktion liegendes Brems- und Ausweichmanöver zu reagieren und so einen Unfall abzuwenden, liegt eine konkrete Gefährdung i.S.d. § 315c Abs. 1 Nr. 2 b StGB nicht vor (OLG Hamm 9.12.04, 4 Ss 510/04, Abruf-Nr. 050666). |
Praxishinweis
Eine konkrete Gefährdung i.S.d. § 315c Abs. 1 Nr. 2 b) StGB ist erst gegeben, wenn die Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses, ein so genannter „Beinahe-Unfall“ nahe liegt (BGH NJW 95, 3131), so dass es – rückblickend – „gerade noch einmal gut gegangen ist“ (BGH a.a.O.; vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 315c Rn. 15 m.w.N.). Ebenso haben in der Vergangenheit bereits das OLG Hamm (NZV 91, 158) und das OLG Düsseldorf (NZV 90, 80) entschieden.
Quelle: Ausgabe 05 / 2005 | Seite 92 | ID 90857