23.07.2009 | Straßenverkehrsgefährdung
Erweiterter Vorfahrtsbegriff in § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB
Es liegt auch dann eine Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB vor, wenn der Verkehrsteilnehmer beim Anfahren vom rechten Fahrbahnrand und Einfahren in den fließenden Verkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt anderer Verkehrsteilnehmer im fließenden Verkehr nicht beachtet (BGH 20.1.09, 4 StR 396/08, Abruf-Nr. 091961). |
Praxishinweis
Bei der Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB i.S. des Abs. 1 Nr. 2a spielt die Unterscheidung zwischen „Vorfahrt“ und „Vortrittsrecht“ eine Rolle. Der BGH geht in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. u.a. BGHSt 11, 219, 223; 13, 129; VRS 38, 100, 102) davon aus, dass die Vorschrift nicht nur in den Fällen der §§ 8, 18 StVO, sondern auch in allen anderen vorfahrtsvergleichbaren Verkehrssituationen, wie z.B. an Fußgängerüberwegen (§ 26 StVO), beim Einfahren auf die Fahrbahn oder Anfahren vom Fahrbahnrand (§ 10 StVO) oder auch beim Vorbeifahren (§ 6 S. 1 StVO) anwendbar ist. Demgegenüber wird in der Literatur zum Teil vertreten, dass das eine unzulässige Analogie sei. Dieser Auffassung ist früher auch Hentschel gewesen. Dort wird inzwischen aber auch die o.a. BGH-Auffassung vertreten (vgl. Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 315c Rn. 8).