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  • 01.04.2007 | Straßenverkehrsgefährdung

    Falsches Fahren an unübersichtlichen Stellen

    Nach dem Tatbestandsaufbau des § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. d StGB muss die herbeigeführte Gefahr in einem inneren Zusammenhang mit den Risiken stehen, die bei dieser Tatbestandsalternative u.a. von unübersichtlichen Stellen bzw. Straßeneinmündungen typischerweise ausgehen (BGH 21.11.06, 4 StR 459/06, Abruf-Nr. 070726).

     

    Praxishinweis

    Es reicht also nicht aus, dass der Gefahrerfolg nur gelegentlich des zu schnellen Fahrens eintritt (König in LK, StGB 11. Aufl. § 315c Rn. 113; Groeschke in MüKo StGB § 315 c Rn. 43). Im tatrichterlichen Urteil muss daher ein solcher Gefahrverwirklichungszusammenhang festgestellt werden.  

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 74 | ID 90839