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  • 24.11.2008 | Straßenverkehrsgefährdung

    Rücksichtslosigkeit des Verkehrsverhaltens

    Zur Beurteilung der Rücksichtslosigkeit i.S. des § 315c StGB sind Motivation und Beweggründe maßgeblich. Auf der subjektiven Seite ist insoweit die Feststellung, dass der Betroffene nur um des schnelleren Fortkommens Willen gehandelt hat, nicht ausreichend (OLG Koblenz 4.8.08, 2 Ss 108/08, Abruf-Nr. 083093).

     

    Praxishinweis

    Zur Beurteilung der Rücksichtslosigkeit darf nicht nur auf das äußere Tatgeschehen abgestellt werden. Maßgeblich abzustellen ist vielmehr auf die Beweggründe und Motivation des Fahrzeugführers in der konkreten Verkehrssituation, die zu seinem tatbestandsmäßigen Fehlverhalten geführt haben (Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 315c Rn. 14a).  

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2008 | Seite 214 | ID 122902