01.02.2006 | Straßenverkehrsgefährdung
Unübersichtliche Stelle
Eine unübersichtliche Stelle i.S.v. § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB ist gegeben, wenn der Fahrzeugführer den Verkehrsablauf wegen ungenügenden Überblicks über die Fahrbahn oder die sie umgebende Örtlichkeit nicht vollständig übersehen, deshalb Hindernisse und Gefahren nicht rechtzeitig bemerken und ihnen nicht sicher begegnen kann (OLG Hamm 25.10.05, 3 Ss 440/05; Abruf-Nr. 053649). |
Praxishinweis
Die Unübersichtlichkeit muss nicht durch die Örtlichkeit, wie z.B. eine unübersichtliche Kurve, Bergkuppe, die Sicht verdeckende Bebauung, bedingt sein, sie kann auch durch parkende Fahrzeuge, durch dichten Nebel, durch Bewuchs oder durch eine Blendung von gewisser Dauer und Intensität begründet sein (BayObLG NZV 88, 110, 111 m.w.N.). Erforderlich ist aber in jedem Fall, dass die Unübersichtlichkeit der Stelle bereits zum Zeitpunkt des vorwerfbaren Verhaltens gegeben war. Das AG hatte dem Angeklagten hier vorgeworfen, mit einer Geschwindigkeit von zumindest 35 km/h gefahren zu sein, was nach seiner Wertung den Vorwurf des „Zu-Schnell-Fahrens“ an einer unübersichtlichen Stelle ausfüllen soll. Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen war es aber möglich, dass die Unübersichtlichkeit erst durch einen vom Angeklagten geschilderten Feuerwerkskörper hervorgerufen wurde, der bereits gezündet auf der Fahrbahn lag und dann vom Angeklagten überfahren wurde, wobei es – ggf. aufgrund der Explosion dieses Feuerwerkskörpers – zu einer Rauchentwicklung kam, die dem Angeklagten dann unmittelbar vor dem Unfall die Sicht auf die Geschädigten nahm. Wäre die Sichtbehinderung aber erst zu diesem späten Zeitpunkt eingetreten, so könnte – so das OLG – dem Angeklagten nicht zur Last gelegt werden, den Unfall dadurch verursacht zu haben, dass er an einer unübersichtlichen Stelle zu schnell fuhr.