01.01.2002 · Fachbeitrag · Streckenverbot
Geltungsdauer eines Streckenverbots
| Eine Streckenvorschrift gilt nicht nur jeweils bis zur nächsten Straßeneinmündung- oder Straßenkreuzung. Eine durch Zeichen 274 angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung endet erst an einem gem. § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO aufgestellten Zeichen 278. Der Sichtbarkeitsgrundsatz verlangt zwar die Wiederholung aller Streckenvorschriftszeichen hinter jeder Kreuzung oder Einmündung auf der Straßenseite, für die das Gebot oder Verbot besteht; dies gilt aber nur für den Einbiegeverkehr (OLG Hamm, Beschl. 5.7.01, 2 Ss OWi 524/01, rkr.). (Abruf-Nr. 011096) |
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