01.02.2005 | Täteridentifizierung
Anforderungen an die Urteilsgründe
Die Formulierung im tatrichterlichen Urteil: „Auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder ... wird ausdrücklich Bezug genommen“. reicht für eine ordnungsgemäße Bezugnahme i.S.d. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO aus (OLG Hamm 30.11.04, 2 Ss OWi 692/04, n.v. Abruf-Nr. 043298). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Das AG hat den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Der Betroffene hat sich zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf nicht eingelassen. Das AG hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen auf das von dem Verkehrsverstoß gefertigte Lichtbild gestützt und dazu ausgeführt: „Auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder Blatt 3, 12 und 13 der Akten wird ausdrücklich Bezug genommen“. Bei dem Lichtbild Blatt 3 der Akte handelt es sich um ein Foto vom Verkehrsverstoß. Nach Auffassung des OLG genügen diese Ausführungen den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Bezugnahme i.S.d. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. Entscheidend ist, dass das Lichtbild erkennbar zum Inhalt der Urteilsurkunde gemacht werden solle und nicht nur der Beweiserhebungsvorgang beschrieben werde. Dem wird das AG gerecht, da es „ausdrücklich Bezug genommen“ hat.
Praxishinweis
Wegen der Einzelheiten der Täteridentifizierung anhand eines Lichtbildes siehe VA 02, 21.