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  • 01.10.2004 · Fachbeitrag · Täteridentifizierung

    Anthropologisches Sachverständigengutachten

    | Stützt der Tatrichter den Schuldspruch auf ein anthropologisches Sachverständigengutachten, so ist in den Urteilsgründen eine verständliche und in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zu Grunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung erforderlich (OLG Hamm 27.5.04, 1 Ss OWi 281/04, Abruf-Nr. 042292). |