Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 24.08.2009 | Täteridentifizierung

    Bezugnahme auf Videoaufzeichnung in den Urteilsgründen

    Auch Videoaufzeichnungen stellen für die Bezugnahme geeignete Abbildungen dar, auf die der Tatrichter bei Identifizierung eines „Verkehrssünders“ in den Urteilsgründen wegen der Einzelheiten verweisen darf. Eine für die Bezugnahme geeignete Abbildung liegt nämlich auch vor, wenn technische Hilfsmittel notwendig sind, um sie betrachten zu können (OLG Dresden 25.5.09, Ss (OWi) 83/09, Abruf-Nr. 092591).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Betroffene ist vom AG wegen Nichteinhaltung des erforderlichen Abstands verurteilt worden. Er hatte bestritten, Führer des fraglichen Kraftfahrzeugs gewesen zu sein. Das AG hat seine Überzeugung von seiner Täterschaft auf das vom Verkehrsverstoß gefertigte Video gestützt und auf dieses in den Urteilsgründen gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg  

    Die Tatrichterin hat den Betroffenen als Täter des vorgeworfenen Verkehrsverstoßes aufgrund Inaugenscheinnahme des Betroffenen und Vergleich desselben mit der anlässlich der Tatbegehung gefertigten Videosequenz identifiziert. Dies ist ausreichend. Der Tatrichter kann auch wirksam gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG bezüglich der Einzelheiten nicht nur auf einzelne Tatfotos, sondern auch auf ein Tatvideo als Ganzes verweisen. Unter den Begriff der „Abbildungen“ i.S. des § 267 Abs. 1 S. 3 StPO fallen nach allgemeiner Meinung alle Arten von bildlichen Darstellungen, also alle durch Gesichts- und Tastsinn in ihrem Aussagegehalt erfassbaren Gebilde. Format und Material des Bildträgers spielen dabei keine Rolle. Damit sind auch Videoaufzeichnungen geeignete Abbildungen i.S. des § 267 Abs. 1 S. 3 StPO, auf die der Tatrichter in den Urteilsgründen wegen der Einzelheiten verweisen darf.  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung entspricht der inzwischen wohl h.M. in der obergerichtlichen Rechtsprechung (u.a. OLG Zweibrücken DAR 02, 234; OLG Rostock 10.6.04, 2 Sa OWi 167/04 und OLG Schleswig SchlHA 07, 268; a.A. wohl OLG Brandenburg DAR 05, 635). Dabei ist auf Folgendes zu achten: